Besucherordnung

Für Besucher der Glashütte Rückl und ihrer Veranstaltungen (im Folgenden „Besuchsordnung“ genannt)

Veranstalter:

BMRC Group GmbH.., ID-Nr.: 455 37 011, mit Sitz in Pod dráhou 1638/7, Holešovice, 170 00 Prag, Betreiber der Glashütte Rückl, Anschrift: Lánská 141, 267 05 Nižbor (im Folgenden „Veranstalter“ genannt)

Besucher*in:

Eine Person, die an der Veranstaltung teilnimmt oder das Gelände besucht (im Folgenden als „Besucher*in“ bezeichnet)

Veranstaltung:

z.B. Führungen, Workshops, aktive Erlebnisse, Veranstaltungen für die Öffentlichkeit, d.h. jede Art von Veranstaltung, die der Veranstalter für die Besucher*innen des Geländes organisiert (im Folgenden als „Veranstaltung“ bezeichnet)

Gelände:

Innen- und Außenbereich des Veranstalters in der Lánská 141, 267 05 Nižbor (nachstehend „das Gelände“ genannt)

Diese Besucherordnung legt die verbindlichen Verhaltensregeln für alle Personen fest, die das Gelände des Veranstalters betreten.

Zweck der Besucherordnung ist es, die Sicherheit von Personen, den Schutz ihrer Gesundheit und ihres Eigentums zu gewährleisten und gleichzeitig den Schutz des Eigentums und des Know-hows auf dem Gelände des Veranstalters sicherzustellen. Jede*r Besucher*in erkennt mit dem Betreten des Geländes an, dass er/sie verpflichtet ist, alle in dieser Besucherordnung festgelegten Bedingungen und Verhaltensregeln einzuhalten, und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

  1. Das Gelände kann ohne Eintrittskarte betreten werden, wenn es geöffnet ist. Die Besucher*innen zahlen beim Besuch der Veranstaltung den Eintrittspreis für die kostenpflichtigen Bereiche gemäß der gültigen Preisliste. Eintrittskarten können in dem mit „Tickets“ gekennzeichneten Gebäude erworben werden, oder es kann ein E-Ticket über das Online-System unter www.visitruckl.com erworben werden. Die Eintrittskarte, bzw. der Zahlungsbeleg wird bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes aufbewahrt. Das Ticket kann ausgedruckt werden oder in elektronischer Form vorliegen. Auf Verlangen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen ist der/die Besucher*in verpflichtet, die Eintrittskarte jederzeit vorzuzeigen. Für Veranstaltungen, für die kein Eintrittspreis erhoben wird, werden keine Eintrittskarten ausgestellt.
  2. Die Besucher*innen sind verpflichtet, den Anweisungen des Personals des Veranstalters Folge zu leisten, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der im Produktionsprozess befindlichen Produkte, der Sicherheit der Besucher *innen und dem Schutz des Geländes des Veranstalters erteilt werden. Die Nichtbeachtung kann dazu führen, dass der/die Besucher*in ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes des Geländes verwiesen wird. Die Besucher*innen sind verpflichtet, die Sicherheits- und Organisationsvorschriften und Anweisungen des Veranstalters zu respektieren und zu befolgen.
  3. Jede*r Besucher*in ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sein*ihr Verhalten die Sicherheit anderer Personen und deren Eigentum nicht gefährdet und keine Schäden an den in den Räumlichkeiten der Veranstaltung befindlichen Sachen verursacht; er*sie ist auch verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sein*ihr Verhalten andere Personen nicht über das den Umständen der laufenden Veranstaltung angemessene Maß hinaus einschränkt oder belästigt.
  4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Personen den Zutritt zu verweigern oder sie ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes zu verweisen, wenn sie gegen das Gesetz, diese Besucherordnung oder andere Vorschriften des Veranstalters über den Ablauf der Veranstaltung verstoßen, sowie Personen, die andere Besucher*innen belästigen, Störungen verursachen oder Eigentum zerstören.
  5. Jede*r Besucher*in ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sein*ihr Verhalten die Sicherheit anderer Personen und deren Eigentum nicht gefährdet und keine Schäden an den in den Räumlichkeiten der Veranstaltung befindlichen Sachen verursacht; er*sie ist auch verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sein*ihr Verhalten andere Personen nicht über das den Umständen der laufenden Veranstaltung angemessene Maß hinaus einschränkt oder belästigt.
  6. Die Erziehungsberechtigten sind für die minderjährigen Besucher*innen voll verantwortlich und haftbar.
  7. Kindern unter 15 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet, der/die für sie verantwortlich ist (bei organisierten Gruppen liegt die Verantwortung bei der Lehrkraft oder einer anderen benannten Aufsichtsperson).
  8. Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen, ist der Zutritt auf das Gelände nicht gestattet.
  9. Es ist strengstens untersagt, auf dem gesamten Gelände mit offenem Feuer zu hantieren. Verboten ist auch das Mitbringen von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen, Sprengstoffen aller Art, Brand- und sonstigen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen, die Sach- und Gesundheitsschäden bei Personen verursachen könnten.
  10. Es ist verboten, die im Produktionsprozess befindlichen Produkte und die ausgestellten Exponate zu berühren (das gilt nicht für Exponate, die mit dem Symbol einer nicht durchgestrichenen Hand gekennzeichnet sind). Im Falle einer Beschädigung des Eigentums des Veranstalters ist der/ die jeweilige Besucher*in verpflichtet, dem Veranstalter den entstandenen Schaden zu ersetzen.
  11. Hunde mit Maulkorb dürfen das Gelände des Veranstalters nur an der Leine oder in einer Tragetasche betreten. Für Schäden, die durch Hunde verursacht werden, haften die Besucher*innen, die mit ihren Hunden das Gelände betreten haben.
  12. Foto- und Videoaufnahmen auf dem Gelände des Veranstalters sind für private Zwecke erlaubt. Dies ist in Innenräumen nur ohne Blitzlicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann der Veranstalter ein Foto- und Videoverbot aussprechen, vor allem zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses.
  13. Der Verzehr von mitgebrachten Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken ist im Außenbereich an einer mit dem Lebensmittel- und Getränkesymbol gekennzeichneten Stelle gestattet. Im Sitzbereich des Bistros, der für seine Kund*innen bestimmt ist, dürfen die Besucher*innen nur die im Bistro erworbenen Speisen und Getränke verzehren, solange das Bistro geöffnet ist.
  14. Der Verzehr von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken ist nur in den Außenbereichen des Geländes oder in den für eine bestimmte Veranstaltung dafür vorgesehenen Innenbereichen gestattet. Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist nur in den Fällen möglich, in denen diese direkt vom Veranstalter oder von einem vom Veranstalter benannten Dritten im Rahmen von außerordentlichen Veranstaltungen angeboten werden.
  15. Der Verzehr von mitgebrachten Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken ist im Außenbereich an einer mit dem Lebensmittel- und Getränkesymbol gekennzeichneten Stelle gestattet. Im Sitzbereich des Bistros, der für seine Kund*innen bestimmt ist, dürfen die Besucher*innen nur die im Bistro erworbenen Speisen und Getränke verzehren, solange das Bistro geöffnet ist.
  16. Die Guides des Veranstalters sind nicht befugt, fachliche Auskünfte zu erteilen, die über die offiziell veröffentlichten Daten hinausgehen. Im Falle komplexer technischer Fragen von Besucher*innen leitet der Guide die Frage zusammen mit den Kontaktdaten des/der Fragenden zur Bearbeitung an das zuständige Fachpersonal weiter.
  17. Mit dem Besuch des Geländes erklären sich die Besucher*innen mit der Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen für die Zwecke des Veranstalters sowie mit der entsprechenden Veröffentlichung dieser Aufnahmen in der üblichen Weise einverstanden, d. h. auf der Website des Veranstalters, in den Werbematerialien des Veranstalters, in den Profilen des Veranstalters auf sozialen Netzwerken, usw. Etwaige Einwände gegen diese Bestimmung sind unverzüglich dem Aufzeichner mitzuteilen oder nachträglich an: exkurze@visitruckl.com.
  18. Die Besucher*innen können ihre Kommentare, Vorschläge oder Vorbehalte in den Zufriedenheitsfragebogen eintragen, der im Geschäft erhältlich ist. Wir freuen uns über einen E-Mail-Kontakt für eine mögliche Antwort des Veranstalters.

Im Falle eines groben Verstoßes gegen die Besucherordnung behält sich der Veranstalter das Recht vor, den/ die Besucher*in zum Verlassen des Geländes aufzufordern. Für andere Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in dieser Besucherordnung geregelt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.

Diese Besucherordnung tritt am 15. März 2024 in Kraft und die bisherige Besucherordnung wird aufgehoben.

Ing. Simona Prokopová – Rechtsanwältin BMRC Group GmbH.